Schritt für Schritt erklärt.
Das Insolvenzverfahren ist auch im Falle von Unternehmen und Unternehmern ein Antragsverfahren. Das bedeutet: Ohne entsprechenden Antrag kann die Regelinsolvenz nicht beginnen (§13 InsO). Eine Unternehmensinsolvenz von Amts wegen existiert nicht.
Besteht Antragspflicht bei drohender Insolvenz?
Eine Pflicht, Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu stellen, besteht nicht immer – auch wenn ein Insolvenzgrund vorliegt. Denn Unternehmer (Einzelunternehmer oder Selbstständige etc.) sind im Gegensatz zu Gesellschaften und Ihren Organen – wie z. B. ein GmbH-Geschäftsführer – nicht verpflichtet, einen Insolvenzantrag zu stellen, selbst wenn ein Insolvenzgrund vorliegt.
Bleibt also bei einem Einzelunternehmer oder Selbstständigen trotz Zahlungsunfähigkeit der Antrag auf Einleitung der Regelinsolvenz aus, so hat das keine (straf-)rechtlichen Folgen. Anders gestaltet sich das bei Gesellschaften: Kommt es zur Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, so muss der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens innerhalb von drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung gestellt werden.
Geschieht das nicht, drohen den im Unternehmen Verantwortlichen Geld- und Haftstrafen. Einer Verurteilung wegen einer Insolvenzstraftat hat im Zweifel außerdem ganz reale Folgen für das berufliche Fortkommen: Bestimmte Positionen, z. B die des Geschäftsführers einer GmbH, darf man nach einer Verurteilung, z. B. wegen Insolvenzverschleppung, nicht mehr bekleiden.
Welche Vorteile hat ein Insolvenzantrag für Unternehmer?
Für Einzelunternehmer und Selbstständige gilt zu bedenken, dass ein Insolvenzantrag wirtschaftlich und rechtlich absolut Sinn machen kann – auch wenn man nicht verpflichtet ist, ihn zu stellen. Denn schließlich besteht im Verfahren Pfändungsschutz in Bezug auf alle Gläubigerforderungen und die Regelinsolvenz endet in diesem Fall spätestens drei bzw. spätestens sechs Jahre nach Eröffnung des Verfahrens mit einer Restschuldbefreiung.
Was muss beim Insolvenzantrag beachtet werden?
Wurde der Antrag korrekt eingereicht, überprüft das Insolvenzgericht – also das zuständige Amtsgericht als Insolvenzgericht – ob der Insolvenzantrag zulässig und begründet ist. Zulässig ist der Antrag, wenn er formal korrekt gestellt wurde, er also schriftlich eingereicht wurde und dem Antrag des Insolvenzschuldners die nach § 13 InsO notwendigen Unterlagen (z. B. Gläubigerverzeichnis inkl. Forderungen) beigefügt sind. Schriftlich bedeutet in diesem Fall entweder mit einem eingereichten Schriftsatz oder aber zu Protokoll der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Insolvenzschuldner seinen Wohnsitz (bei Einzelunternehmern oder Selbstständigen) bzw. in dessen Bezirk das Unternehmen seinen satzungsmäßig bestimmten Sitz oder Verwaltungssitz hat. Begründet ist der Antrag, wenn einer der gesetzlichen Eröffnungsgründe – also einer der im Gesetz genannten Insolvenzgründe (§16 ff InsO) – vorliegt. Eröffnet wird das Regelinsolvenzverfahren allerdings dennoch nur, wenn außerdem ausreichend Haftungsmasse beim Insolvenzschuldner vorhanden ist, um die Kosten des Insolvenzverfahrens zu decken. Das legt die Insolvenzordnung ausdrücklich fest. Denn schließlich besteht im Verfahren Pfändungsschutz in Bezug auf alle Gläubigerforderungen und die Regelinsolvenz endet in diesem Fall drei bzw. spätestens sechs Jahre nach Eröffnung des Verfahrens mit einer Restschuldbefreiung.
Wer kann den Insolvenzantrag stellen?
Nur der Unternehmer bzw. das Unternehmen, das Insolvenz anmelden muss bzw. will? Oder können auch Gläubiger die Unternehmensinsolvenz anstoßen? Die Antwort darauf gibt § 13 InsO: Antragsberechtigt sind grundsätzlich die Gläubiger des Insolvenzschuldners und der Insolvenzschuldner selbst. Der Antrag eines Gläubigers auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist allerdings nur zulässig, wenn dieser ein rechtliches Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat und seine Forderung und den Eröffnungsgrund für die Regelinsolvenz glaubhaft macht. Außerdem gibt es eine Ausnahme vom Antragsrecht der Insolvenzgläubiger: Bei drohender Zahlungsunfähigkeit kann nur der Insolvenzschuldner selbst den Anstoß für die Regelinsolvenz geben. Soll das Insolvenzverfahren über das Vermögen einer Gesellschaft eröffnet werden (Personengesellschaft oder Kapitalgesellschaft), ist außer den Gläubigern jedes Mitglied des Vertretungsorgans bzw. bei einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit oder Kommanditgesellschaft auf Aktien, jeder persönlich haftende Gesellschafter des Insolvenzschuldners, sowie jeder Abwickler berechtigt, den Eröffnungsantrag zu stellen.
Lässt sich der Insolvenzantrag zurückziehen?
Auch wenn der Antrag auf Eröffnung der Regelinsolvenz einmal gestellt wurde, ist es nicht unmöglich, diesen auch wieder zurückzuziehen. Denn der Insolvenzantrag kann – unabhängig davon, wer ihn gestellt hat – zurückgenommen werden, bis das Insolvenzverfahren tatsächlich eröffnet ist (Eröffnungsbeschluss) oder der Antrag vom Insolvenzgericht rechtskräftig, z. B. mangels Masse, abgewiesen ist. Das ist immer dann der Fall, wenn das Vermögen des Unternehmens voraussichtlich nicht ausreichen wird, um die Kosten des Insolvenzverfahrens zu decken.
Wer kann Eigenverwaltung beantragen?
Wer selbst als Insolvenzschuldner das Regelinsolvenzverfahren anstößt, kann auch während des eigentlichen Insolvenzverfahrens die Geschicke des eigenen Unternehmens in der Hand behalten und muss nicht einem Insolvenzverwalter sein Unternehmen bzw. seinen Geschäftsbetrieb „überlassen“: Er kann zeitgleich mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens Eigenverwaltung beantragen. Wird diesem Antrag stattgegeben, kann das Unternehmen von seinen Inhabern und unter der Beobachtung des Insolvenzverwalters weitergeführt werden. Die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis geht hier aber eben nicht auf den Insolvenzverwalter über. Die Anordnung der Eigenverwaltung ist aber eben nur möglich, wenn ein entsprechender Antrag vom Schuldner gestellt wird und keine Umstände bekannt sind, die erwarten lassen, dass die Anordnung zu Nachteilen für die Gläubiger führen wird. Gerade wenn ein Unternehmen Chancen auf eine Sanierung hat und aller Voraussicht nach nicht liquidiert werden muss, bietet sich das Eigenverwaltungsverfahren an. Außerdem existiert seit dem Reformgesetz vom 01.07.2014 auch die Möglichkeit eines vorläufigen Eigenverwaltungs- bzw. eines Schutzschirmverfahrens.
Kann eine Restschuldbefreiung beantragt werden?
Für Einzelunternehmer und Selbstständige ist es hingegen außerdem wichtig, auch an eines zu denken: Da es für diese Insolvenzschuldner die Möglichkeit der Restschuldbefreiung nach Durchführung des Insolvenzverfahrens gibt, sollte diese mit dem Eröffnungsantrag beantragt werden. Diesem Antrag muss eine Erklärung beigefügt werden, für die Dauer von drei bzw. bis zu sechs Jahren die pfändbaren Beträge der eigenen Einkünfte an einen gerichtlich bestellten Treuhänder abzutreten (Abtretungserklärung).
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- Rüdiger Schmidt
- Fachanwalt für Insolvenzrecht