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Sowie private Personen haben auch Selbstständige, Freiberufler und Kapitalgesellschaften die Möglichkeit, Insolvenz anzumelden und sich mit einem geregelten Insolvenzverfahren von Schulden zu befreien bzw. ein überschuldetes Unternehmen geordnet abzuwickeln oder zu sanieren. Die Rede ist dann von der Unternehmens- bzw. Regelinsolvenz, die für Einzelunternehmer, Freiberufler und Gesellschaften (GmbH etc.) möglich ist. Eine Restschuldbefreiung wie bei der Privatinsolvenz ist dabei aber nur für natürliche Personen möglich – Gesellschaften und Vereinen steht diese Möglichkeit nicht offen.
Drei Phasen der Unternehmensinsolvenz
Das Regelinsolvenzverfahren gliedert sich in drei Phasen.
Es beginnt mit dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Dieser wird beim örtlich zuständigen Amtsgericht als Insolvenzgericht gestellt. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Unternehmer (Einzelunternehmer / Freiberufler) seinen Wohnsitz bzw. in dem das Unternehmen (Gesellschaften wie KG, GmbH etc.) seinen satzungsmäßigen Sitz hat.
Ist der Antrag beim zuständigen Gericht gestellt, beginnt das Insolvenzverfahren mit dem Eröffnungsverfahren. An dieses schließt sich das eigentliche Insolvenzverfahren an. Beendet wird das Regelinsolvenzverfahren durch die Liquidation oder die Sanierung des Unternehmens.
Für Unternehmen, die z. B. als GmbH, GmbH & Co. KG oder Aktiengesellschaften organisiert sind, besteht die Pflicht, einen Insolvenzantrag zu stellen, wenn ein Insolvenzgrund vorliegt. Dies gilt ebenso für Vereine. Geschieht dies nicht rechtzeitig, drohen Geld- und Haftstrafen wegen Insolvenzverschleppung.
Laut Insolvenzordnung sind Zahlungsunfähigkeit oder drohende Zahlungsunfähigkeit bei allen Selbstständigen, Freiberuflern und Unternehmen ein Insolvenzgrund – bei Unternehmen, die juristische Personen sind (also Gesellschaften) kommt die Überschuldung als Insolvenzgrund hinzu.
Ist der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt, prüft das Amtsgericht zunächst, ob dieser zulässig und das Verfahren eröffnungsfähig ist. Das ist dann der Fall, wenn ein Insolvenzgrund vorliegt und zumindest die Verfahrenskosten für das Insolvenzverfahren durch das noch vorhandene Unternehmensvermögen gedeckt sind.
Im Eröffnungsverfahren kann das Insolvenzgericht Maßnahmen treffen, um die mögliche Insolvenzmasse zu schützen, z. B. indem direkt ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt wird, der das Unternehmensvermögen sichert (vorläufige Insolvenzverwaltung) oder z. B. durch die Beschlagnahme von Vermögensgegenständen (Maschinen, Fuhrpark etc.).
Außerdem kann im Eröffnungsverfahren laut InsO ein Gläubigerausschuss eingesetzt werden. Und zwar als obligatorischer Gläubigerausschuss, beantragter Gläubigerausschuss oder fakultativer Gläubigerausschuss.
Geht das Gericht davon aus, dass das Insolvenzverfahren eröffnet werden kann, erfolgt die Eröffnung per Beschluss (sog. Eröffnungsbeschluss). Reicht das Unternehmensvermögen nicht aus, um die Verfahrenskosten zu decken wird der Insolvenzantrag mangels Masse abgelehnt.
Mit der Eröffnung des eigentlichen Insolvenzverfahrens bestellt das Insolvenzgericht einen Insolvenzverwalter, der die Führung des Unternehmens übernimmt – sofern im Insolvenzantrag keine Eigenverwaltung beantragt wurde. Der Insolvenzverwalter sichert die Insolvenzmasse – also das Restvermögen des Unternehmens – um möglichst die Befriedigung von Gläubigern zu ermöglichen.
Die Eröffnung des eigentlichen Verfahrens hat folgende Konsequenzen:
- Beschlagnahme des pfändbaren Unternehmensvermögens
- Übergang der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auf den Insolvenzverwalter (sofern keine Eigenverwaltung)
- Keine Verfügungsbefugnis des Insolvenzschuldners mehr über Unternehmensvermögen
- Keine Zwangsvollstreckung in das Unternehmensvermögen mehr möglich
Vom Insolvenzverwalter werden nun auch die potenziellen Gläubiger aufgefordert, unverzüglich ihre Forderungen für die Eintragung in die Insolvenztabelle anzumelden. Ist die Frist zur Anmeldung der Forderungen abgelaufen, werden die Gläubiger, die ihre Forderungen angemeldet haben, zum Prüfungstermin geladen. Hier wird geprüft, ob die Forderungen berechtigt sind und ob sie in die Insolvenztabelle eingetragen werden können. Damit entscheidet sich auch, wer Gläubiger im Insolvenzverfahren und damit Teil der Gläubigerversammlung ist – und damit letztlich auch über den Ablauf der Insolvenz mitentscheiden kann.
In einem Berichtstermin werden die Gläubiger über die wirtschaftliche Situation des Unternehmens und die Hintergründe der Insolvenz in Kenntnis gesetzt und festgelegt, ob das Unternehmen saniert oder liquidiert wird. Der Insolvenzverwalter gibt eine Empfehlung dazu ab, welche dieser Optionen wirtschaftlich sinnvoll ist. Eine wichtige Rolle für diese Empfehlung spielen dabei die Auflistung der angemeldeten Forderungen (Forderungstabelle), die aktuelle Vermögensübersicht und das Masseverzeichnis. Vor allem auf Grundlage der Informationen aus diesen Aufstellungen wird dann von der Gläubigerversammlung über das Schicksal des Unternehmens entschieden. Der Insolvenzverwalter setzt im Anschluss lediglich die Beschlüsse der Gläubigerversammlung um und trifft die notwendigen Maßnahmen für die Sanierung oder die Liquidation.
Wird das Unternehmen liquidiert, wird das Unternehmensvermögen durch den Insolvenzverwalter verwertet: Vermögensbestandteile (Maschinen, Patente, Immobilien etc.), das gesamte Unternehmen oder eigenständige Bereiche werden verkauft. Nachdem die Erlöse um Forderungen von absonderungsberechtigten Gläubigern, Verfahrenskosten und Masseverbindlichkeiten bereinigt wurden, werden die Erlöse entsprechend der jeweiligen Quoten an den bestehenden Gesamtforderungen aller Gläubiger an die einzelnen Gläubiger verteilt (quotale Befriedigung).
Die Realisierung des Insolvenzplans kann schnell gehen oder auch Jahre dauern. In dieser Zeit ist der Insolvenzverwalter verpflichtet, in Abständen von sechs Monaten über den aktuellen Stand des Verfahrens zu berichten.
Ist das Unternehmen liquidiert oder war die Sanierung entsprechend dem Insolvenzplan erfolgreich und sind alle Forderungen wie eben möglich befriedigt, reicht der Insolvenzverwalter einen Schlussbericht und die Schlussrechnungslegung beim Insolvenzgericht ein.
Daraufhin setzt das Gericht den sog. Schlusstermin fest. In diesem Termin berichtet der Insolvenzverwalter abschließend über das Insolvenzverfahren. Das Insolvenzgericht bewilligt die sog. Schlussverteilung entsprechend dem Verteilungsverzeichnis (Verteilung der Erlöse auf die Gläubiger), wenn dagegen keine Einwendungen erhoben werden. Das tatsächliche Ende der Unternehmensinsolvenz ist die Aufhebung des Insolvenzverfahrens. Ist das Unternehmen liquidiert, wird es – soweit erforderlich – aus dem Handelsregister gelöscht.
Ist nach dem Ende des Insolvenzverfahrens noch Masse im Unternehmen vorhanden – vor allem nach einer Sanierung – darf der Unternehmer nun auch wieder über noch vorhandene Insolvenzmasse frei verfügen.
Anders als bei Unternehmen haften Einzelunternehmer bzw. Freiberufler mit ihrem Privatvermögen und zwar vollumfänglich. Damit Personen, die für die Schulden Ihres Geschäftsbetriebes haften, aber wie Unternehmen die Chance haben, sich aus den Schulden zu befreien, wird ihnen die Möglichkeit der Restschuldbefreiung eingeräumt. Diese kann nach Durchführung des eigentlichen Insolvenzverfahrens erteilt werden.
Um diese Restschuldbefreiung in Anspruch nehmen zu können, sollte der Insolvenzschuldner den Antrag auf Restschuldbefreiung mit dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellen. Damit besteht die Chance, dass drei Jahre nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens alle Schulden getilgt sind bzw. Forderungen von Gläubigern zwar rechtlich noch bestehen, aber dauerhaft nicht mehr durchgesetzt werden können.“
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- Rüdiger Schmidt
- Fachanwalt für Insolvenzrecht