Alles, was Sie wissen müssen.

Das neu überarbeitete Insolvenzrecht bringt Hoffnung für alle Schuldner. Denn wenn Sie trotz redlichen Bemühens nicht mehr weiterkommen, haben Sie die Möglichkeit, einen wirtschaftlichen Neuanfang zu starten, wenn Sie den Weg zur Schuldenbereinigung einschlagen.

Damit Sie sich einen Eindruck davon machen können, was während einer Privatinsolvenz auf Sie zukommt, möchten wir Sie mit dem genauen Ablauf des gesamten Verfahrens vertraut machen.

1. Außergerichtliche Einigung bzw. außergerichtlicher Einigungsversuch

Die erste Phase haben Sie bereits durchlaufen, wenn Ihr Antrag vor Gericht liegt. Nach Eingang Ihres Antrages prüft das Gericht zunächst die Vollständigkeit Ihrer Angaben sowie die Zulässigkeit Ihres Antrags auf Privatinsolvenz.

2. Gegebenenfalls gerichtlicher Einigungsversuch bzw. gerichtliche Schuldenbereinigung

Bevor das Gericht das vereinfachte Privatinsolvenzverfahren eröffnet, prüft es noch einmal, ob ein gerichtliche Schuldenbereinigung erfolgreich sein könnte. Sollte sich der Insolvenzrichter dafür entscheiden, schreibt er noch einmal alle Gläubiger an, die Forderungen gegen Sie angemeldet haben – inklusive einer Vermögensübersicht und einem weiteren Schuldenbereinigungsplan des Gerichts. Ihre Gläubiger bekommen nochmals vier Wochen Zeit, einer außergerichtlichen Einigung zuzustimmen und sich auf einen anteiligen Verzicht oder zumindest eine Ratenzahlung einzulassen.

Sollte dieser Versuch ebenso scheitern, eröffnet der Insolvenzrichter per Beschluss das Verbraucherinsolvenzverfahren. Voraussetzung dafür ist aber, dass entweder Sie oder der Staat die Verfahrenskosten gezahlt hat.

Wie viel das Verfahren genau kostet, richtet sich nach der Insolvenzmasse. Während das Gericht nur einen einmaligen Betrag erhält, steht dem Insolvenzverwalter neben einem solchen noch eine jährliche prozentuale Vergütung zu. Das Verfahren wird über die gesamte Dauer ca. 2.000 € kosten. Teurer wird es, wenn mehr Masse vorhanden ist.

Anders als bei Unternehmen gibt es im Verbraucherinsolvenzverfahren keine „Abweisung mangels Masse“. Deswegen stellen wir rechtzeitig mit dem Insolvenzantrag einen Antrag auf Verfahrenskostenstundung. Diese übernimmt dann erst einmal der Staat.
Ihre Raten richten sich nach dem Wert Ihres pfändbaren Vermögens und können beispielsweise bei 50 € im Monat liegen. Der Insolvenzverwalter zieht sie automatisch vor der Verteilung Ihrer Mittel an die Gläubiger ab, Sie müssen sich nicht darum kümmern.

3. Eröffnung des vereinfachten Insolvenzverfahrens bzw. der Privatinsolvenz

Ist auch dieses Problem geregelt, wird das Gericht Ihr Verfahren eröffnen. Dann können Sie sich erst einmal entspannen, denn ab diesem Zeitpunkt dürfen Ihre Gläubiger nicht mehr einzeln ihre Forderungen vollstrecken. Darüber werden Sie auch vom Gericht informiert. Ab jetzt ist das vorrangige Ziel, die gesamte Gläubigergemeinschaft gleichmäßig zufrieden zu stellen.

Nun beginnt das eigentliche „vereinfachte Verfahren auf Privatinsolvenz“. Das Gericht setzt zunächst einen geeigneten Insolvenzverwalter – z. B. einen Rechtsanwalt für Insolvenzrecht – ein. Während der gesamten Zeit des Insolvenzverfahrens wird dieser Ihre Finanzen verwalten und verwerten. Dabei wird er vom Gericht überwacht.

Zunächst erstellt der Insolvenzverwalter eine Insolvenztabelle mit Angabe Ihrer Gläubiger und deren Forderungen. Auf dieser Grundlage verwertet er Ihr vorhandenes pfändbares Vermögen und versucht, materielle Güter zu Geld zu machen. Lebens- und Rentenversicherungen werden gekündigt und aufgelöst. Brauchen Sie Ihren Wagen nicht für den täglichen Weg zur Arbeit, so wird dieser verkauft. Bei manchen Schuldnern fallen auch Immobilien mit in die Insolvenz. Zum Schluss wird auch Ihr zukünftiges Einkommen gepfändet. Hierzu zählen Arbeitseinkommen, Rente, Pension oder Arbeitslosengeld. Den Erlös verteilt er dann nach Abzug der Verfahrenskosten an Ihre Gläubiger. Auf diesem Weg werden möglichst viele Ihrer Schulden ausgeglichen.

Gleichzeitig hat der Insolvenzverwalter aber auch die Aufgabe, Ihre unpfändbaren Einkünfte vor anderen Ansprüchen zu schützen. Das bedeutet, dass weder er noch jemand anderes Ihnen wegnehmen darf, was Sie zum Leben oder für Ihre Arbeit brauchen. Wie hoch dieser Betrag ist, richtet sich grundsätzlich nach der Pfändungstabelle. Der Betrag kann sich unter Umständen aber erhöhen, wenn Sie in einer Sondersituation sind, z. B. hohe Miete oder hohe Unterhaltspflichten haben. Sollten Sie nicht sicher sein, wie viel Geld Ihnen zusteht, kontaktieren Sie uns gern – wir helfen Ihnen und setzen notfalls Ihre Ansprüche durch.

4. Beginn der Wohlverhaltensphase

Im Anschluss an diese Verteilung beginnt die Wohlverhaltensphase. Diese ist der längste und zentrale Abschnitt der Privatinsolvenz. Dieser Teil dauert drei Jahre.

In dieser Phase müssen Sie eine Reihe von Auflagen erfüllen, um anschließend Anspruch auf Restschuldbefreiung zu erhalten. Sie müssen insbesondere alle nötigen Anstrengungen unternehmen, um einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Der Insolvenzverwalter überwacht die gesamte Wohlverhaltensperiode und hat dabei immer das Ziel im Blick, Sie langfristig und nachhaltig zu entschulden.

Mit dem Insolvenzgericht selbst werden Sie in dieser Zeit nicht mehr in Berührung kommen und keine Termine wahrnehmen müssen. Sie erhalten in dieser Zeit lediglich regelmäßig einen Fragebogen des Insolvenzverwalters zu bedeutenden persönlichen und wirtschaftlichen Veränderungen wie einem Wechsel des Arbeitgebers, einem Umzug oder einer Erbschaft. Diesen müssen Sie wahrheitsgemäß ausfüllen (sog. Obliegenheit). Damit Sie hier keine Fehler machen und Ihre Entschuldung gefährden, helfen wir Ihnen diesbezüglich gern weiter.

Der Insolvenzverwalter verwaltet außerdem weiter Ihr Einkommen und führt die über Ihren Selbstbehalt hinausgehenden Beträge an Ihre Gläubiger ab. Damit Sie während des Zeitraums aber motiviert bleiben, steigt Ihr Selbstbehalt im Laufe der Zeit an.

5. Gegebenenfalls Insolvenzplanverfahren

Ebenfalls seit Juli 2014 im Gesetz geregelt ist das sogenannte Insolvenzplanverfahren. Sollte sich innerhalb der Wohlverhaltensphase etwas an Ihren Vermögensverhältnissen oder der Einstellung Ihrer Gläubiger ändern, ist ein erneuter Einigungsversuch möglich, der die Insolvenz vorzeitig beendet. Sie können in dem Plan ganz individuell entscheiden, welche Quote Sie an Ihre Gläubiger zahlen und wie viel Zeit Sie dafür benötigen.

Eine weitere Möglichkeit, die vorzeitige Beendigung des Insolvenzverfahrens zu erreichen, ist die Einstellung des Insolvenzverfahrens mit Zustimmung der Tabellengläubiger. Reichen die Geldmittel von Verwandten und Freunden aus, werden die Tabellengläubiger Ihrem Antrag auf Einstellung des Insolvenzverfahrens unterstützen. So ebnen Sie sich den Weg vorzeitig für ein künftiges sorgenfreies Leben.

6. Entscheidung über die Restschuldbefreiung

Sollte sich in Ihrem Fall kein Insolvenzplanverfahren ergeben, entscheidet das Gericht nach Ablauf der Wohlverhaltensphase nach einer Zusammenkunft mit Ihnen und Ihren Gläubigern über die Restschuldbefreiung. Es kann Sie entweder verbindlich feststellen oder auf einen begründeten Antrag der Gläubiger hin versagen.

Wenn Sie zuvor all Ihre Verpflichtungen erfüllt haben und keine anderen Gründe dagegensprechen, werden Ihnen (fast) alle noch bestehenden Verbindlichkeiten erlassen. Das bedeutet, dass alle Gläubiger aus dem Insolvenzverfahren ihre Forderungen endgültig nicht mehr durchsetzen können.

Ausnahmen können z. B. für Unterhaltszahlungen bestehen – welche sonstigen Zahlungen in Ihrem Fall offenbleiben könnten, erläutern wir Ihnen gern in einem persönlichen Gespräch.

Außerdem werden alle Einträge in der Schufa gelöscht. Zwar bleibt für drei Jahre ein Eintrag über das Privatinsolvenzverfahren bestehen, dieser wird jedoch nicht als negativ gekennzeichnet und hat damit keine Auswirkungen für Sie.

Das bedeutet: Sie sind wieder schuldenfrei und dürfen nun frei über Ihr gesamtes Einkommen verfügen – ein neuer Lebensabschnitt beginnt.

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In welchem Rahmen bewegen sich Ihre Gesamtschulden?

Wie ist Ihre Arbeitssituation?

Wie hoch ist Ihr Netto-Einkommen?

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Steht eine Pfändung in Raum?

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Sind Sie aufgrund der Privatinsolvenz für immer bei der SCHUFA registriert?

Die privatwirtschaftlichen Auskunfteien gelangen über privatwirtschaftliche Verträge mit Banken und anderen Wirtschaftsunternehmen zu ihren Informationen, aus denen Sie die Einträge erstellt. Insolvenzverfahren liegen dabei im besonderen Fokus der Auskunfteien.

Wie Sie nun wissen, nimmt eine Privatinsolvenz eine gewisse Zeit in Anspruch und ist mit zahlreichen finanziellen Entbehrungen verbunden. Dies führt dazu, dass die Schuldner sich regelmäßig nur nach dem Ende des Verfahrens sehnen und sich erhoffen, dann alles hinter sich zu lassen.

Sobald der Beschluss des Amtsgerichts über die Erteilung der Restschuldbefreiung ergeht, wird dies auch im Schuldnerverzeichnis eingetragen. Die SCHUFA gleicht ihren Datenbestand regelmäßig mit dem Inhalt des Schuldnerverzeichnisses ab. Also taucht der Eintrag über die Restschuldbefreiung auch bei Ihrem Eintrag zu Ihrer SCHUFA auf.

Nun stellt sich die brennende Frage, wie lange dieser Eintrag erhalten bleibt. Grundsätzlich ist vorgesehen, dass dieser Eintrag erst nach einem Zeitraum von drei Jahren gelöscht wird. Damit verlängert sich die Insolvenz rein faktisch um weitere drei Jahre, indem sich der Eintrag negativ auf die Geschäfte auswirken kann, die Sie in Angriff nehmen wollen.

Gute Nachrichten: Nach der noch relativ neuen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) ist eine vorzeitige Löschung entgegen der Ansicht der Auskunfteien durchaus möglich. Wenn der Betroffene Gründe darlegt, die sich aus seiner besonderen Situation ergeben und die Löschung umfassend begründen, besteht ein Anspruch auf Löschung der Einträge. Das verpflichtet die Auskunfteien dann, eine auf den Einzelfall bezogene Interessensabwägung durchzuführen und die Löschung dann ggf. vorzunehmen.

Die besten Chancen, eine vorzeitige Löschung Ihres Eintrages zu erreichen, haben Sie mit einem Experten auf diesem Gebiet an Ihrer Seite.

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